Hockey

Ohne „Anhockeln“ geht gar nichts!

Hockey spielen bei 08

Hockey – für jeden etwas dabei
Mädchen und Jungs, Minis bis Senioren, auch Eltern lieben es, selbst zum Schläger zu greifen und den Sport ihrer Kinder zu erleben. Hockey ist das Spiel für die ganze Familie und alle Altersklassen!

Hockey ist vielseitig
Beim Hockey werden die Spieler nicht nur körperlich und stocktechnisch gefördert. Vielmehr werden Konzentration, Geschicklichkeit, Reaktionsfähigkeit sowie Kreativität und taktische Fähigkeiten im Lauf der Zeit besonders ausgebildet.

Hockey ist Teamwork
Sich gemeinsam für ein Ziel einsetzen. Sich eingliedern in eine Mannschaft. Dabei seine Persönlichkeit einbringen. Dann ist es umso schöner, gemeinsam Erfolge zu erleben und zu feiern. Aber auch nach einer Niederlage zusammenzustehen.

Hockey für draußen und drinnen
Feldhockey im Sommer wird auf Kunstrasen gespielt (selten noch auf Naturrasen). Im Winter – bei Kälte, Eis und Nässe – spielen wir „indoor“ Hallenhockey.

Hockey ist mehr als ein Sport
Erlebnis statt Ergebnis: Im Hockey spielt die 3. Halbzeit eine wichtige Rolle. Hier kennt noch jeder jeden. Hier bestehen Hockeyfreundschaften über Jahre und Landesgrenzen hinaus.

Hockey ist Fairness
Fair geht vor! Hockey ist ein ungefährliches Spiel. Das besondere Regelwerk schützt die Spieler; außerdem werden sie von Anfang an zum sportlichen Umgang mit ihrem Sportgerät erzogen.

Deine Ansprechpartner

Volker Everts
Abteilungsleiter
vorstand@buchholzhockey.de
01577 – 1995 388

Hannes Klitschke
stellv. Abteilungsleiter
jugendwart@buchholzhockey.de
0176 – 9237 5827

 

Aktuelles
Trainingsstätten

Wiesenweg 11,
21244 Buchholz in der Nordheide

Schützenstraße 35,
21629 Neu Wulmstorf

Sprötzer Weg 33,
21244 Buchholz in der Nordheide

An Boerns Soll,
21244 Buchholz in der Nordheide

Holzweg 4,
21244 Buchholz in der Nordheide

Trainingszeiten

Hier gelangst Du zu den Trainingszeiten!

Trainer:innen (1 von 2)

Betreuerin: Anna Schellhase 0152 – 5345 3236

Betreuerin: Anna Schellhase 0152 – 5345 3236

Mannschaften

Trainer:
Thomas Krieger
0151 – 4018 0809
thomaskrieger@aol.com

Die Beechwoodies sind eine engagierte Spassmannschaft im Hockey. Hier spielen Damen und Herren fast aller Altersgruppen. Die einen kommen über ihre Kinder zum Hockey, die anderen haben in ihrer Jugend schon mal den Stock in der Hand gehabt und dann im gesetzten Alter die Freude am Hockey wieder entdeckt. Auch Neueinsteiger sind herzlich willkommen. Die Highlights sind die Turniere mit anderen Elternmannschaften in und um Hamburg. Wir freuen uns über jeden neuen Mitspieler.

Trainer:
 Robert Schultz
0176 – 5406 4383

Trainer:
Philipp Martens
0151 – 4080 1434

Dario Schlöffel

Mats Jupitz
0152 – 3633 7413

Trainer:
Laurin Jung
0176 – 7068 6874

Nora Ludewigt

Trainer:
Jan Duggen

Rouven Jeromin
0179 – 5118 787

Jantje Dannen
dannenjantje@gmail.com

Lukas Pfaffenrath
01512 – 8948 473

Betreuerin:
Anna Schellhase
0152 – 5345 3236

Trainerinnen:
Lotte Gottweis
01511 – 8913 954

Trine Jupitz

Trainer:
Fabio Helm
0177 – 1962 808

Frederik Linder
0157 – 5556 2611

Trainer:
Lukas Pfaffenrath
01512 – 8948 473

Merle Mut

Trainerinnen:
Charlotte Schneider
0160 – 5599 716

Jantje Dannen
dannenjantje@gmail.com

Lenja Schnellhase

Trainer:
Max Kleis
ballflitzer@buchholzhockey.de
0152 – 5619 5023

Bei den Ballflitzern werden die Kinder spielerisch an den Ballsport heran. Dazu gehört selbstverständlich auch etwas Hockey. Neuzugänge sind jederzeit herzlich willkommen!

Abteilungsleitung

Volker Everts

vorstand@buchholzhockey.de
01577 – 1995 388

Hannes Klitschke

jugendwart@buchholzhockey.de
0176 – 9237 5827

Förderverein

Liebe Hockeyfreunde,

am 06.02.2017 wurde der Förderverein „Verein zur Förderung des Hockeysports in Buchholz“ gegründet. Über ihn ist es allen möglich, den Hockeysport in Buchholz direkt finanziell zu unterstützen.

Der Förderverein unterstützt dort, wo Hockeyspieler es für die Ausübung ihres Sports brauchen, z.B. bei der

  • Übernahme von Trainerkosten,
  • Kostenübernahme bei Auswärtsturnieren,
  • Beteiligung an Trikotkosten,
  • Beschaffung für Hockey-Material für Kindergarten und Schulhockey AGs,
  • Ausrichtung der Nordostdeutschen Meisterschaft Halle 2019,
  • Beschaffung von speziellem Material zur Torwartausbildung,
  • Kostenbeteiligung für die Beschaffung zweier Spielerkabinen am Kunstrasen,
  • usw.

Durch den Förderverein können wir potentielle Spender direkter auf den Hockeysport hinweisen.

Der Verein ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Daher können alle Spenden, die keine Mitgliedsbeiträge sind, steuerlich abgesetzt werden. Unser Grundsatz ist, dass alle Einnahmen ausschließlich dem Hockeysport in Buchholz zugute kommen.

Abgesehen von Spenden hilft auch jedes Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag von 20 € im Jahr. Durch den geringen jährlichen Beitrag hoffen wir, viele Hockeybegeisterte zu einer zusätzlichen Unterstützung des Hockeysportes in Buchholz zu motivieren.

Wir freuen uns auch über Spenden auf unser Spendenkonto bei der Sparkasse Harburg-Buxtehude
IBAN: DE60 2075 0000 0090 7340 70
BIC: NOLADE21HAM

Spenden unterhalb von 200 € können mit der Kopie des Überweisungsträger bei der Steuererklärung eingereicht werden.

Für alle höheren Spenden und auf Wunsch auch gerne auf kleine Beträge stellen wir gerne Spendenbescheinigungen aus.

Satzung des Vereins zur Förderung des Hockeysports in Buchholz in der Nordheide
vom 06.02.17, geändert am 06.03.17

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 06.02.2017 gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Hockeysports in Buchholz in der Nordheide“ und hat seinen Sitz in Buchholz. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Hockeysports in der Stadt Buchholz in der Nordheide. Unter Hockey im Sinne dieser Satzung sind nur die Ballsportarten Feld- und Hallenhockey zu verstehen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderungs dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körpferschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit 2 Monaten Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(5) Mitglieder des Vorstands können (bei Vorliegen der unter (3) genannten Gründe) auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses ihre Mitgliedsrechte und jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, deren Fälligkeit sowie die Höhe einer möglichen Aufnahmegebühr. Beiträge und Umlagen sind bis mindestens Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe einer Umlage darf das 4fache des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
(2) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.
(3) Bei einem Beitritt nach dem 31.03. wird der Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen nach dem Beitritt fällig.
(4) Mitglieder und Nichtmitglieder können durch Spenden und Nutzungsentgelte für vom Verein bereitgestellte Leistungen die Vereinszwecke fördern. Der Verein verpflichtet sich binnen eines Monats nach Erhalt einer Spende, dem Spender eine entsprechende Spendenbescheinigung zukommen zu lassen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsaufgabe nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowohl nach Innen als auch nach Außen einzeln.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(7) Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende, beruft zur Vorstandssitzung ein. Bei Entscheidungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Ein Vorstandsentschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen über:
a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands; wird die Entlastung eines Vorstandmitgliedes verweigert, ist der Betroffene von seinem Amt abgewählt,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Umlage und ggfs. einer Aufnahmegebühr,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen, wenn in der Satzung nicht anders angegeben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Gleichheit der zu berücksichtigenden Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(7) Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn sie bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung mit aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung und wie diese geändert werden sollen.
(9) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(10) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter, der Mitglied des Vorstandes sein soll, festgelegt. Es ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei aus der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
(2) Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 10 Datenschutz
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse und eine Bankverbindung für Zwecke des Vereins. Eine andere Verwendung ist ausgeschlossen oder es muss von den einzelnen Mitgliedern ausdrücklich zugestimmt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Antrag kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vereins gestellt werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Der Aufnahmeantrag kann über folgenden Link aufgerufen werden:

https://buchholzhockey.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/04/Aufnahmeantrag.pdf

Die Kontaktaufnahme kann über folgenden eMail-Account erfolgen:

foerderverein@buchholzhockey.de

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