Satzung des Vereins zur Förderung des Hockeysports in Buchholz in der Nordheide
vom 06.02.17, geändert am 06.03.17
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 06.02.2017 gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Hockeysports in Buchholz in der Nordheide“ und hat seinen Sitz in Buchholz. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Hockeysports in der Stadt Buchholz in der Nordheide. Unter Hockey im Sinne dieser Satzung sind nur die Ballsportarten Feld- und Hallenhockey zu verstehen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderungs dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körpferschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit 2 Monaten Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(5) Mitglieder des Vorstands können (bei Vorliegen der unter (3) genannten Gründe) auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses ihre Mitgliedsrechte und jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, deren Fälligkeit sowie die Höhe einer möglichen Aufnahmegebühr. Beiträge und Umlagen sind bis mindestens Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe einer Umlage darf das 4fache des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
(2) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.
(3) Bei einem Beitritt nach dem 31.03. wird der Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen nach dem Beitritt fällig.
(4) Mitglieder und Nichtmitglieder können durch Spenden und Nutzungsentgelte für vom Verein bereitgestellte Leistungen die Vereinszwecke fördern. Der Verein verpflichtet sich binnen eines Monats nach Erhalt einer Spende, dem Spender eine entsprechende Spendenbescheinigung zukommen zu lassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsaufgabe nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowohl nach Innen als auch nach Außen einzeln.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(7) Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende, beruft zur Vorstandssitzung ein. Bei Entscheidungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Ein Vorstandsentschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen über:
a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands; wird die Entlastung eines Vorstandmitgliedes verweigert, ist der Betroffene von seinem Amt abgewählt,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Umlage und ggfs. einer Aufnahmegebühr,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen, wenn in der Satzung nicht anders angegeben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Gleichheit der zu berücksichtigenden Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(7) Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn sie bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung mit aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung und wie diese geändert werden sollen.
(9) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(10) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter, der Mitglied des Vorstandes sein soll, festgelegt. Es ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei aus der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
(2) Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
§ 10 Datenschutz
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse und eine Bankverbindung für Zwecke des Vereins. Eine andere Verwendung ist ausgeschlossen oder es muss von den einzelnen Mitgliedern ausdrücklich zugestimmt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Antrag kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vereins gestellt werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.